In Deutschland herrscht offenbar die Praxis Abmahnungen zu erstellen wenn man Bilder von Produkten wiederverwendet, zum Verkauf derselben Produkte. Wenn man z.B. ein Produkt auf Ebay versteigert oder einen Online Kosmetik-Shop führt, ist es dann erlaubt mit einem Screen-Grab die Bilder zu greifen, zu bearbeiten und dann unter seinem eigenen Ebay-Account oder unter seinem eigenen Online-Shop das Bild zur Verkaufsunterstützung wieder hochzuladen nach dem man es selber bearbeitet hat? Wie sieht es aus wenn man das Bild nicht weiterbearbeitet hat sondern lediglich die Dateigrösse und die Auflösung verändert hat?
Dazu gibt es folgenden Entscheid:
Urteil des Bundesgerichtshofs „Parfümflakon (PDF, ca. 684 kB)
der hier sehr gut erläutert wird:
http://www.irights.info/index.php?id=516
aus dem Urteil Seite 9 und 10:
Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.
Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.
und weiter auf Seite 11
Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 7 MarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschöpfung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.
und auf Seite 13
Dort hatte ein Händler, der – lediglich mit einer Bedienungsanweisung in englischer Sprache ausgestattete – reimportierte Motorsägen vertrieb, die deutschsprachige Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie den reimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urheberrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenem
Verfahren – mit Recht – kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nicht
die weiterzuvertreibende Ware.
Auch interessant sind die Urteile zu Marions Kochbuch vs. Chefkoch.de I ZR 106/06 und I ZR 50/07
zum Thema Kamerakauf im Internet.
Des weiteren: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html und ein weiteres Zitat aus dem Flakon-Urteil:
Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist.
Des weiteren
Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogie zugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihr ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen Konstellation nicht typisch. Das Interesse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urheberrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle Erscheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die Abbildung des Produkts im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den Vertriebspartnern selbstverständlich gestattet sei.
BGH-Urteil zur Google-Bildersuche: http://www.iuwis.de/blog/aufatmen-nach-bgh-urteil-zur-google-bildersuche-suchmaschinenbetreiber-haften-nur-bei-hinweis-a das Urteil.
Bei Rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen muss folgendes beachtet werden:
Rechtsmissbräuchlich: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: http://pressemitteilung.ws/node/228730
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: § 826 BGB, http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html