NZZ am Sonntag, 9.10.2011
Tag: Schweiz
Gerichtsverfahren und Gebühren in Deutschland im Vergleich zur Schweiz
Kosten zu Gerichtsverfahren in Deutschland werden ganz anders berechnet als in der Schweiz. Die Anwaltskosten sind immer von der Streitsumme abhängig.
Unter folgendem Link finden Sie die Gebührentabelle:
http://www.brak.de/seiten/pdf/RVG/Gebuehrentabelle.pdf
Das Vergütungsgesetz finden Sie unter:
Compendium der Schweizer Arzneimittel als Ebook
Ab sofort ist das Compendium aller Schweizer Arzneimittel auch als Ebook verfügbar. Das Ebook kann kostenlos im EPUB Format geshared werden via bookworm.oreilly.com. Das EPUB Format wird von folgenden Geräten unterstützt:
- Nook von Barnes and Noble
- Sony Reader
- Stanza Reader auf dem iPhone
- EPubReader von Michael Volz auf dem Firefox
- Datei für Stanza (compendium_ch.oddb.org.stanza.epub)
- Datei für Firefox (compendium_ch.oddb.org.firefox.epub)
Obige Liste ist nicht abschliessend. Das EPUB Format wird nicht vom Amazon Kindle unterstützt. Der Amazon Kindle arbeitet mit dem MobiPocket Format. Das MobiPocket Format läuft auf folgenden Readern:
Das File für den Amazon Kindle wird bald zur Verfügung stehen.
Risikoanalyse für Schweizer KMUs seit 2008
Für unsere GmbH war ich auf der Suche nach einer zuverlässigen Auskunft zur Risikoanalyse, welche für KMUs (auch GmbHs) ab 2008 notwendig ist. Von der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB habe ich folgende Antwort erhalten (interessant finde ich vor allem das Zitat von Blocher):
Die Frage:
Betreff: Unterschied eingeschränkte und normale Revision, Risikoanalyse
Sehr geehrte Damen und Herren
Bezüglich den neuen Bestimmungen im OR habe ich zwei Fragen:
1. Wie umfänglich muss die Dokumentation sein für die “Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung”? Als Unternehmer führt man ja jeden Tag eine Risiko-Analyse durch.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a663b.html
2. Worin unterscheidet sich die “eingeschränkte” von der “normalen” Revision?
http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a727a.html
Die Antwort:
Besten Dank für Ihre Anfrage, zu der wir gerne Stellung nehmen. Wir möchten Sie jedoch vorab darauf hinweisen, dass die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) primär eine rechtsanwendende Behörde ist und daher nicht für die verbindliche Auslegung des Gesetzes, insbesondere nicht des OR, zuständig ist. Letztlich kommt diese Befugnis nur den zuständigen Gerichten zu.
1. Sofern eine Gesellschaft verpflichtet ist, gemäss Art. 663b Ziff. 12 Obligationenrecht (OR; SR 220) im Anhang zur Jahresrechnung „Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung“ zu machen, müssen grundsätzlich die wesentlichen Geschäftsrisiken dargelegt werden. Welche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung konkret gemacht werden müssen, ist in der Praxis jedoch umstritten. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 23. Juni 2004 zum neuen Revisionsrecht festgehalten, dass die Risikobeurteilung nicht sämtliche Geschäftsrisiken erfasst, sondern nur die Erläuterung derjenigen Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Jahresrechnung haben könnten. Grundsätzlich sind drei Varianten denkbar:
a. Im Anhang wird lediglich der Prozess der Risikobeurteilung offengelegt;
b. Im Anhang werden der Prozess und alle wesentlichen Risiken, die einen direkten Einfluss auf die aktuelle Jahresrechnung haben, offengelegt;
c. Im Anhang werden der Prozess und alle wesentlichen Risiken (inkl. operativer und strategischer Risiken) offengelegt.
Verschiedentlich wird die Ansicht geäussert, alle vorgenannten Varianten seien zulässig, solange aus den Angaben hervorgehe, welche Variante gewählt wurde (vgl. Q&A-Papier der Treuhand-Kammer oder die Ausführungen von Lipp in: Der Schweizer Treuhänder 11/2008, S. 933 ff.). Alt-Bundesrat Christoph Blocher hat sich demgegenüber am 1. Dezember 2005 bei der Diskussion der fraglichen Bestimmung im Ständerat wie folgt geäussert: „(…) Als Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung genügen ein Sitzungsdatum und die Aussage, man habe über die Risiken gesprochen, natürlich nicht; das ist zu wenig. Der Gesetzgeber erwartet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken; man kann prüfen, ob das vorhanden ist. Ob sie richtig oder falsch ist, ist von der Revisionsstelle nicht zu prüfen. (…)“
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist daher festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den bestehenden wesentlichen Risiken und deren Offenlegung erwartet. Blosse Angaben über den Prozess der Risikobeurteilung im Sinne einer Vollzugsmeldung genügen daher u.E. nicht.
2. Im revidierten Revisionsrecht wird neu zwischen ordentlicher (Revisionsstelle muss mindestens eine Zulassung als Revisionsexperte haben) und eingeschränkter Revision (Revisionsstelle muss mindestens eine Zulassung als Revisor haben) unterschieden. Unterschiedlich sind aber nicht nur die Zulassungsanforderungen an die Revisionsstelle, sondern auch der Prüfumfang und die Prüfdichte; diese sind bei der ordentlichen Revision wesentlich weiter gefasst als bei der eingeschränkten Revision. Im Gegensatz zur ordentlichen Revision (vgl. Art. 728b Abs. 2 Ziff. 4 OR enthält der Revisionsbericht bei der eingeschränkten Revision auf Grund des eingeschränkten Prüfumfangs und der eingeschränkten Prüfdichte daher auch keine Genehmigungs- oder Rückweisungsempfehlung mehr (vgl. Art. 729b OR).
Die hauptsächlichen Unterschiede zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision verdeutlicht nachstehende Tabelle in zusammengefasster Form:

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Ausführlichere Informationen können wir Ihnen auf diesem Weg leider nicht zukommen lassen. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen, gegebenenfalls eine Fachperson beizuziehen oder die entsprechende Fachliteratur zu konsultieren.
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