Wie die Verordnung über die Krankenversicherung Kosten verschwendet

Am 1. Juni 2010 bin ich Vater geworden. Die Geburt meines Sohnes war in Japan. Das war die Wahl meiner Frau. Sie ist Japanerin. Nun habe ich unsere gemeinsame Schweizer Krankenkasse gebeten unsere Kosten nach dem Abzug vom Selbstbehalt zu übernehmen. Die Krankenkasse hat diese mit dem Artikel 36. Abs. 2 abgelehnt mit der Begründung es sei kein Notfall gewesen! Dieses Verhalten der Krankenkasse widerspricht jedem gesunden Menschenverstand!  Die Krankenkasse könnten doch schauen, was eine durchschnittliche Geburt in der Schweiz kostet und uns diese Kosten dann anrechnen. Nein, dazu ist sie nicht in der Lage! Es gibt dazu kein Gesetz! Das Verhalten der Krankenkasse fördert den Missbrauch von staatlich geförderten Dienstleistungen. Die Krankenkasse soll doch froh sein,  dass die Geburt gut verlaufen ist und dass sie _geplant_ verlaufen ist. Ein Notfall ist immer teuer! Wieso fördert die Krankenkasse Notfälle? Wieso verwendet die Krankenkasse keinen gesunden Menschenverstand? Absolut unverständlich und überhaupt nicht kundenorientiert. Ist schon klar. Sie haben es nicht nötig. Das Geld wird ihr ja in die Kasse befohlen per Gesetz. Und ob die Geburt im Ausland günstiger ist als im Inland das interessiert die Schweizer Krankenkasse gar nicht. Sorry, was ist eigentlich los in diesem Markt? Gleichzeitig bereichert sich die Geschäftsleitung der KPT, ohne Grenzen und ohne Hemmungen an den “stillen Reserven”. Und wie nennt man es? Solidarität? Ich nenne es Bullshit! Und zwar nicht nur eine Schubkarre voll. Das ist grösser als der Augiasstall.

Apple VGA to iPad Adapter is a ripp-off

The iPad to VGA Adapter is an official Apple Rip-Off. You can not use it to show Safari, iBooks or any other Application on your Screen or Projector. You can also not use it to display movies on your Television Screen. It works for Keynote. That is about it. This is a piece of Bullshit Apple. It just clogs my bag! Do not buy it. Steve Jobs once complained about Microsoft producing 3rd rate products but now it is Apple that creates 3rd rated products.

MobileMe from Apple does not work

My father has 6 Mac Laptops. So I thought it would make sense to use MobileMe to synchronize the addresses between the different machines, his iPhone and his iPad. But what happens was a total disaster. MobileMe kept doubling the address book entries and even worse: They started adding up and mixing address book entries from different people. Do not ask me how that happend but it did. I deactivated MobileMe. My father also went to the Apple Store in Switzerland, Bahnhofstrasse and they where not really interested in helping more then 10 minutes. This is not a service I would expect for such a good Apple customer.

Swine flu spirit takes hold of the European Airline industry.

One volcano erupts and the whole European Airline industry goes to shatters. The media hardly reports any useful information (live data of the ashes cloud) and big Airlines do not know how to lead an argument of this size. Somehow they are just to dumb!

Fred Prata is an atmospheric physicist who has been developing a sensor to warn pilots about volcanic ash clouds up to 100 kilometres ahead of their plane so they can thread a safe path around it. But despite successful ground tests, he has not been able to secure the funding to test it in the air.

Instead the stingy Airline Business is losing billions now just because they where to stupid to support one very smart physicist with a couple of millions dollars!

Of course the government agencies who work together with the state sponsored universities are as “innovative” as the Airline industry. They do nothing at all and just repeat what the other agency said.

I hope Fred Prata gets a the attention he deserves now!

EU forces Browser-Choice on Microsoft

This morning I started my VirtualBox Installation with Windwos Vista Ultimate and I got the following screen:

EU_Microsoft_Browser_Choice
EU_Microsoft_Browser_Choice

This is unbelievable! Who would have thought that the EU could be so tough on Microsoft! This is highly consumer friendly and the EU deserves many laurels for taken the action against Microsoft this far! Well done EU!

This is the best new feature of Microsoft Windows since a long time! 😉

Wiederverwendung von Produktebildern zur Verkaufsföderung auf dem Internet (Deutschland)

In Deutschland herrscht offenbar die Praxis Abmahnungen zu erstellen wenn man Bilder von Produkten wiederverwendet, zum Verkauf derselben Produkte. Wenn man z.B. ein Produkt auf Ebay versteigert oder einen Online Kosmetik-Shop führt, ist es dann erlaubt mit einem Screen-Grab die Bilder zu greifen, zu bearbeiten und dann unter seinem eigenen Ebay-Account oder unter seinem eigenen Online-Shop das Bild zur Verkaufsunterstützung wieder hochzuladen nach dem man es selber bearbeitet hat? Wie sieht es aus wenn man das Bild nicht weiterbearbeitet hat sondern lediglich die Dateigrösse und die Auflösung verändert hat?

Dazu gibt es folgenden Entscheid:

Urteil des Bundesgerichtshofs „Parfümflakon (PDF, ca. 684 kB)

der hier sehr gut erläutert wird:

http://www.irights.info/index.php?id=516

aus dem Urteil Seite 9 und 10:

Innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzte Werkstück ungeachtet des urheberrechtlichen Schutzes frei zirkulieren dürfen.
Dem Berechtigten ist es unbenommen, die Erstverbreitung des Werkstücks zu untersagen oder von einer angemessenen, auch diese Nutzung seines Werks berücksichtigenden Vergütung abhängig zu machen. Hat er diese Zustimmung aber erst einmal erteilt, soll es ihm verwehrt sein, mit Hilfe des Urheberrechts die weiteren Absatzwege dieser Ware zu kontrollieren.

und weiter auf Seite 11

Ebenso hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 7 MarkenRL entschieden, daß es dem Markeninhaber als eine Folge der Erschöpfung unmöglich gemacht werden solle, die nationalen Märkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung eventueller Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

und auf Seite 13

Dort hatte ein Händler, der – lediglich mit einer Bedienungsanweisung in englischer Sprache ausgestattete – reimportierte Motorsägen vertrieb, die deutschsprachige Bedienungsanweisung des Herstellers kopiert, um sie den reimportierten Sägen beizulegen. Sein Einwand, der Hersteller setze das Urheberrecht mißbräuchlich ein, um die Vertriebswege zu kontrollieren, fand in jenem
Verfahren – mit Recht – kein Gehör. Denn dort betraf der Eingriff in das Urheberrecht nicht
die weiterzuvertreibende Ware.

Auch interessant sind die Urteile zu Marions Kochbuch vs. Chefkoch.de I ZR 106/06neues Fenster und I ZR 50/07neues Fensterzum Thema Kamerakauf im Internet.

Des weiteren: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html und ein weiteres Zitat aus dem Flakon-Urteil:

Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist.

Des weiteren

Auch eine Ausnahmevorschrift sei der Analogie zugänglich, soweit das ihr zugrundeliegende Prinzip auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall Anwendung finden könne. Die Berufung der Klägerin auf das ihr ausschließlich zustehende Vervielfältigungsrecht sei in der gegebenen Konstellation nicht typisch. Das Interesse der Klägerin sei nicht auf den Handel mit urheberrechtlich geschützten Gegenständen gerichtet. Vielmehr solle das visuelle Erscheinungsbild ihrer Produktlinie Allgemeingut werden. Daher sei die Abbildung des Produkts im Rahmen des Vertriebs ein Vorgang, der den Vertriebspartnern selbstverständlich gestattet sei.

BGH-Urteil zur Google-Bildersuche: http://www.iuwis.de/blog/aufatmen-nach-bgh-urteil-zur-google-bildersuche-suchmaschinenbetreiber-haften-nur-bei-hinweis-a das Urteil.

Bei Rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen muss folgendes beachtet werden:

Rechtsmissbräuchlich: http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung: http://pressemitteilung.ws/node/228730
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: § 826 BGB, http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html

Compendium der Schweizer Arzneimittel als Ebook

Ab sofort ist das Compendium aller Schweizer Arzneimittel auch als Ebook verfügbar. Das Ebook kann kostenlos im EPUB Format geshared werden via bookworm.oreilly.com. Das EPUB Format wird von folgenden Geräten unterstützt:

Obige Liste ist nicht abschliessend. Das EPUB Format wird nicht vom Amazon Kindle unterstützt. Der Amazon Kindle arbeitet mit dem MobiPocket Format. Das MobiPocket Format läuft auf folgenden Readern:

Das File für den Amazon Kindle wird bald zur Verfügung stehen.